Eine Vermögensstockspende kann in späteren Veranlagungszeiträumen nur abgezogen werden, wenn das noch nicht verbrauchte Spendenvolumen bereits zum Ende des Zuwendungsjahres gesondert festgestellt wurde. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Betrag, der im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen ist. Eine eigenständige Prüfung im Feststellungsverfahren findet nicht statt.
mehrStützt das Tatgericht die Überzeugung von der Fahrereigenschaft eines Betroffenen trotz eines qualitativ eingeschränkt verwertbaren Messfotos und eines nicht eindeutig belastenden Sachverständigengutachtens maßgeblich auf eine „intuitive“ Identifizierung, genügt dies nicht den Anforderungen an eine tragfähige Beweiswürdigung. Weicht das Gericht von der Einschätzung des Sachverständigen ab, muss es dies nachvollziehbar und auf objektive Tatsachen gestützt begründen.
mehrAufwendungen für Fahrten zur Pflege und Unterstützung eines nahen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen. Die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ändert nichts an den Voraussetzungen des § 33 EStG; durch die persönliche Pflege veranlasste Aufwendungen werden grundsätzlich durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten.
mehrEin Eilantrag eines Anwohners gegen den Betrieb benachbarter Holzfeuerungsanlagen wird abgelehnt, wenn weder eine unzumutbare Immissionsbelastung noch eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde.
mehrFür eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – sind die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Leander R. Eschbach
Steuerberatungsgesellschaft
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